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OLG Celle, 30.07.2008 - 1 Ws 352/08 (StrVollz) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Strafvollzug: Regelung des Telefonverkehrs der Gefangenen; Freischaltung einzelner Telefonnummern
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Voraussetzungen der Untersagung der Führung von Telefongesprächen im nordrhein-westfälischen Strafvollzug
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen der Untersagung der Führung von Telefongesprächen im nordrhein-westfälischen Strafvollzug
- Judicialis
NJVollzG § 33
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
NJVollzG § 33
Voraussetzungen der Untersagung der Führung von Telefongesprächen im nordrhein-westfälischen Strafvollzug - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2009, 158 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 1439/95
Ablehnung der Besuchserlaubnis für einen ausländischen Journalisten bei einem …
Auszug aus OLG Celle, 30.07.2008 - 1 Ws 352/08
Bei Ausübung des Ermessens hat die Anstalt insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Gefangenen auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), das auch die Wahl des Mittels einer Meinungsäußerung schützt (vgl. BVerfG StV 1995, 536), zu beachten. - OLG München, 29.07.1994 - 3 Ws 68/94
Auszug aus OLG Celle, 30.07.2008 - 1 Ws 352/08
Spruchreife liegt im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits dann vor, wenn der Senat eine Sachentscheidung treffen kann, die eine Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer gemäß § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG erübrigt (vgl. OLG München NStZ 1994, 560). - KG, 12.05.1998 - 5 Ws 189/98
Anspruch eines Gefangenen auf Erteilung einer Besuchserlaubnis zur Führung eines …
Auszug aus OLG Celle, 30.07.2008 - 1 Ws 352/08
Diese Vorschrift entspricht § 25 StVollzG und enthält wie dieser eine Koppelung von unbestimmten Rechtsbegriffen auf der Tatbestandsseite (Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, schädlicher Einfluss, Behinderung der Eingliederung), bei deren Anwendung die Anstalt keinen Beurteilungsspielraum hat und die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegen (vgl. OLG Hamm ZfStrVo SH 1979, 37. KG NStZ 1998, 479. Artloth, StvollzG, 2. Aufl., § 25 Rdnr. 4 m. w. Nachw.), mit einem Handlungsermessen auf der Rechtsfolgenseite.
- LG Frankfurt/Main, 22.04.2016 - 19a StVK 2/16 Bei Ausübung ihres Ermessens hat die Anstalt zudem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. OLG Celle, BeckRS 2009, 04821).